LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.04.2016
L 32 AS 2374/13
Normen:
SGB I § 31; SGB I § 37; SGB III § 421g; SGB II §§ 16 f.;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 31.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 87 AS 18392/10

VermittlungsgutscheinZahlungsanspruch eines privaten ArbeitsvermittlersEntscheidung über einen Zahlungsanspruch durch VerwaltungsaktAnfechtungslast

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.04.2016 - Aktenzeichen L 32 AS 2374/13

DRsp Nr. 2016/9739

Vermittlungsgutschein Zahlungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers Entscheidung über einen Zahlungsanspruch durch Verwaltungsakt Anfechtungslast

1. Nach der Rechtsprechung des BSG ist der private Arbeitsvermittler selbst Inhaber eines Zahlungsanspruchs, der zunächst einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitnehmer voraussetzt, der sich seinerseits aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergibt, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich nach den Vorschriften des BGB richtet, wobei diese Vorschriften von öffentlich-rechtlichen Normen überlagert sind. 2. Der ausdrückliche Gesetzesvorbehalt des § 31 SGB I, der gemäß § 37 S. 1 und 2 SGB I auch für die Bereiche des SGB II und des SGB III verbindlich ist, gilt nicht nur für den Inhalt der durch Verwaltungsakt getroffenen Regelung, sondern auch für die Befugnis zur einseitigen Regelung selbst. 3. Denn mittels eines Verwaltungsaktes regelt die Behörde nicht nur einseitig die betroffenen Rechtsbeziehungen. Vielmehr dient das Handeln durch Verwaltungsakt dazu, eine Bindungswirkung bzw. Bestandskraft auszulösen. 4. Die potentielle Bestandskraft (und ggf. auch die potentielle Vollstreckbarkeit) eines Verwaltungsakts nötigt dem Betroffenen die Anfechtungslast auf, so dass schon die Verwendung der Handlungsform als solche in dessen Rechte eingreift.