LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.01.2016
L 32 AS 3123/13
Normen:
SGB II § 16 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 2; SGB III § 421g Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 124 AS 5462/11

VermittlungsgutscheinUnwirksamkeit eines VermittlungsvertragesSozialrechtlicher HerstellungsanspruchEntscheidung über die Zahlung aus einem Vermittlungsgutschein durch Verwaltungsakt

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2016 - Aktenzeichen L 32 AS 3123/13

DRsp Nr. 2016/3910

Vermittlungsgutschein Unwirksamkeit eines Vermittlungsvertrages Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch Entscheidung über die Zahlung aus einem Vermittlungsgutschein durch Verwaltungsakt

1. Die Unwirksamkeit eines Vermittlungsvertrages kann nicht im Wege des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches behoben werden. 2. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass durch eine objektiv rechtswidrige Handlung des Leistungsträgers dem Berechtigten ein Rechtsnachteil entstanden ist, der mit den Mitteln des Sozialrechts ausgeglichen werden kann. 3. Auch das BSG geht davon aus, dass dem Jobcenter die Befugnis zusteht, über die Zahlung aus einem Vermittlungsgutschein durch Verwaltungsakt zu entscheiden.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB II § 16 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 2; SGB III § 421g Abs. 1 S. 4;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung von 1.000 Euro aus einem Vermittlungsgutschein.