OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.03.2014
1 Ws 179/13
Normen:
StGB § 266a Abs. 1; StGB § 266a Abs. 2; StGB § 266a Abs. 4; BGB § 611; ArbZG § 18 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen 12 Qs 9/13
AG Marburg,

Vermittlung von osteuropäischen Pflegekräften und Haushaltshilfen in private Haushalte unter Bezug von Franchisegebühren durch eine GmbHPrüfung der Arbeitgeberstellung der GmbH hinsichtlich der durch sie vermittelten PflegekräfteAspekte, die für eine Selbstständigenstellung der Pflegekräfte sprechen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.03.2014 - Aktenzeichen 1 Ws 179/13

DRsp Nr. 2014/12059

Vermittlung von osteuropäischen Pflegekräften und Haushaltshilfen in private Haushalte unter Bezug von "Franchisegebühren" durch eine GmbH Prüfung der Arbeitgeberstellung der GmbH hinsichtlich der durch sie vermittelten Pflegekräfte Aspekte, die für eine Selbstständigenstellung der Pflegekräfte sprechen

Vorenthalten bzw. Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Zur Frage, ob der Geschäftsführer einer Betreuungs GmbH gegenüber Pflegekräften faktisch die Funktion eines Arbeitgebers eingenommen hat, obwohl er mit diesen sog. "Franchiseverträge" abschloss.

Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten werden der Haftbefehl des Amtsgerichts Marburg vom ...12.2012 in der Form des Beschlusses vom ... 05.2013 sowie der Außervollzugsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Marburg vom ... 12.2012 i. d. F. des Änderungsbeschlusses vom 24.05.2013 aufgehoben.

Die Sicherheitsleistung in Höhe von € 250.000 wird freigegeben.

Normenkette:

StGB § 266a Abs. 1; StGB § 266a Abs. 2; StGB § 266a Abs. 4; BGB § 611; ArbZG § 18 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

I.