BSG - Beschluß vom 18.04.2000
B 2 U 201/99 B
Normen:
SGG § 202, § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 227, § 295, § 558 ;
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 3 U 145/98 - 01.06.1999,
SG Hannover, vom 19.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 218/92

Verlust des Rügerechts sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 18.04.2000 - Aktenzeichen B 2 U 201/99 B

DRsp Nr. 2000/7965

Verlust des Rügerechts sozialgerichtlichen Verfahren

1. Über § 202 SGG sind die Vorschriften der ZPO über die Rüge von Verfahrensmängeln der Berufungsinstanz im Revisionsverfahren und die Heilung von Verfahrensmängeln (§§ 295, 558 ZPO) im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden. 2. Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann gemäß § 558 ZPO in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn das Rügerecht nach § 295 ZPO verlorengegangen ist, was ua dann geschehen ist, wenn in der auf den Mangel folgenden nächsten mündlichen Verhandlung, in welcher der Kläger vertreten war, der Mangel nicht gerügt worden st, obgleich er bekannt war oder bekannt sein mußte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 202, § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 227, § 295, § 558 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, bei dem Kläger einen Ausfall des Geruchssinns (Anosmie) als bzw wie eine Berufskrankheit (BK) anzuerkennen und zu entschädigen.