Der Rechtsstreit betrifft die Bemessung von Arbeitslosengeld (Alg); der von der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungspflicht befreite Kläger beanstandet, daß das Alg nach einem um die gewöhnlichen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung geminderten Leistungsentgelt bewilligt worden ist.
Die Beschwerde ist nicht zulässig, denn die Zulassungsgründe des Verfahrensmangels und der grundsätzlichen Bedeutung der Sache sind nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet.
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