Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die tariflichen Ansprüche des Klägers auf Sonderzahlung für das Jahr 2004 um 2/12 zu kürzen, da er nach einem Wegeunfall am 07.10.2004 bis zum 01.01.2005 arbeitsunfähig erkrankt war. Der Kläger erhielt zunächst Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und nach Ablauf von 6 Wochen Verletztengeld.
Der Kläger ist seit dem 01.04.2000 bei der Beklagten als Elektriker zu einem Bruttogehalt von 2.255,00 EUR tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die Wohnungswirtschaft im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 03.07.1997 (im Folgenden
Dieser regelt die Zahlung von Sonderzuwendungen in § 8 wie folgt:
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