BAG - Urteil vom 13.11.2001
9 AZR 590/99
Normen:
BGB §§ 242 249 ff. 611 615 ; MuSchG § 9 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 1176
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 06.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 2053/98
ArbG Hanau - 16.7.1998 - 2 Ca 614/97 ,

Verletzung von Mitteilungspflichten; Schadenersatz

BAG, Urteil vom 13.11.2001 - Aktenzeichen 9 AZR 590/99

DRsp Nr. 2002/11418

Verletzung von Mitteilungspflichten; Schadenersatz

Orientierungssätze: 1. Eine Arbeitnehmerin, die dem Arbeitgeber das Bestehen einer Schwangerschaft mitgeteilt hat, ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten, wenn die Schwangerschaft vorzeitig endet. 2. Die Unterrichtungspflicht besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnisses zuvor fristlos gekündigt, die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 9 Abs. 1 MuSchG) mitgeteilt und der Arbeitgeber ihr daraufhin keinen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt hatte, so daß er sich mit der Annahme ihrer Dienste in Verzug befand. 3. Die schuldhafte Verletzung der Unterrichtungspflicht begründet Ansprüche des Arbeitgebers auf Schadenersatz. 4. Der dem Arbeitgeber zu ersetzende Schaden umfaßt nicht das auf Grund des Annahmeverzugs geschuldete Entgelt. 5. Die Arbeitnehmerin handelt regelmäßig nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sie die ihr auf Grund des Annahmeverzugs des Arbeitgebers zustehenden Entgeltansprüche verfolgt.

Normenkette:

BGB §§ 242 249 ff. 611 615 ; MuSchG § 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin für Zeiten ihrer Nichtbeschäftigung.