Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Gewährung von Altersrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin.
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