SG Speyer, vom 26.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 P 65/97
Verletzung von Bundesrecht als Rüge im Revisionsverfahren, Ausschluß von Pflegeeinrichtungen von finanzieller Förderung, wettbewerbsneutralen Einrichtung und Förderung von Beratungs- und Koordinierungsstellen für Pflegebedürftige
BSG, Urteil vom 28.06.2001 - Aktenzeichen B 3 P 9/00 R
DRsp Nr. 2002/2954
Verletzung von Bundesrecht als Rüge im Revisionsverfahren, Ausschluß von Pflegeeinrichtungen von finanzieller Förderung, wettbewerbsneutralen Einrichtung und Förderung von Beratungs- und Koordinierungsstellen für Pflegebedürftige
1. Als Verletzung von Bundesrecht kann durch die Revision gerügt werden, daß das Berufungsgericht bei der Anwendung von Landesrecht die Grenzen einer zulässigen verfassungskonformen Auslegung überschritten oder gegen sonstiges Bundesrecht verstoßen hat.2. Pflegeeinrichtungen, die von den Pflegekassen zugelassen sind, dürfen im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit und aus dem Gesichtspunkt der Bundestreue nicht durch die Länder als nicht bedarfsgerecht von der finanziellen Förderung ausgeschlossen werden.3. Soweit staatliche Förderung nicht geboten, aber zulässig ist, muß sie zur Vermeidung von Wettbewerbsverfälschungen in einer Weise erfolgen, die den Marktteilnehmern gleiche Chancen beläßt und nicht dazu führt, daß einzelne Marktteilnehmer bevorzugt, andere aber in ihrer Existenz bedroht werden (hier bei der wettbewerbsneutralen Einrichtung und Förderung von Beratungs- und Koordinierungsstellen für Pflegebedürftige). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]