Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 30.9.2014 einen Anspruch des im Februar 1948 geborenen Klägers auf die ihm ab März 2008 bewilligte Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ohne Minderung des Zugangsfaktors wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rentenleistung auf 0,82 verneint.
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