BSG - Beschluss vom 29.01.2015
B 13 R 391/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 30.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1701/14
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 2078/13

Verletzung rechtlichen GehörsSchlüssige DarlegungAnspruch auf Erfolg in der Sache

BSG, Beschluss vom 29.01.2015 - Aktenzeichen B 13 R 391/14 B

DRsp Nr. 2015/2760

Verletzung rechtlichen Gehörs Schlüssige Darlegung Anspruch auf Erfolg in der Sache

1. Eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ist nicht schlüssig aufgezeigt, wenn eingeräumt wird, dass sich das LSG im Berufungsurteil mit dem Vorbringen befasst und einen Grund dafür benannt habe, weshalb es dieses als rechtlich nicht tragfähig beurteilt habe. 2. Damit aber hat das LSG den Anforderungen entsprochen, die der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung gebietet. 3. Denn dieses Prozessgrundrecht gibt einem Beteiligten keinen Anspruch darauf, mit seinem Vorbringen auch in der Sache Erfolg zu haben, letztlich also "erhört" zu werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 30.9.2014 einen Anspruch des im Februar 1948 geborenen Klägers auf die ihm ab März 2008 bewilligte Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ohne Minderung des Zugangsfaktors wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rentenleistung auf 0,82 verneint.