BSG - Beschluss vom 04.03.2015
B 9 V 38/14 B
Normen:
SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 VU 390/13
SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 VU 457/06

Verletzung rechtlichen GehörsDivergenzrüge und Substantiierung der Divergenz

BSG, Beschluss vom 04.03.2015 - Aktenzeichen B 9 V 38/14 B

DRsp Nr. 2015/5346

Verletzung rechtlichen Gehörs Divergenzrüge und Substantiierung der Divergenz

1. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus § 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG, liegt u.a. vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist. 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt indes nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt. 3. Eine Abweichung (Divergenz) i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nur dann ausreichend dargetan, wenn in der Beschwerdebegründung schlüssig erklärt wird, mit welchem genau bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz das angegriffene Urteil des LSG von welcher genau bestimmten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. 4. Dazu genügt es nicht darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entspricht, die etwa das BSG aufgestellt hat, sondern es ist aufzuzeigen, inwiefern das LSG diesen Kriterien ausdrücklich widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 62; GG Art. Abs. ;