BAG - Beschluß vom 26.06.2008
6 AZN 1026/07
Normen:
ZPO § 139 Abs. 2 ZPO ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2008, 1206
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 30.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1910/05

Verletzung rechtlichen Gehörs; Unklarer Hinweisbeschluss

BAG, Beschluß vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 6 AZN 1026/07

DRsp Nr. 2008/21971

Verletzung rechtlichen Gehörs; Unklarer Hinweisbeschluss

Normenkette:

ZPO § 139 Abs. 2 ZPO ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten erklärten ordentlichen betriebsbedingten Kündigung sowie über Annahmeverzugsansprüche des Klägers. Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags sowie eines Teils der erhobenen Vergütungsansprüche durch Teilurteil stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Teilurteil abgeändert, die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die nachträgliche Zulassung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht.

II. Die Beschwerde ist begründet.

1. Der Kläger hat dargelegt, dass das Landesarbeitsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 72 Abs. 2 Nr. 3, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG).

a) Das Landesarbeitsgericht hat durch den Vorsitzenden der Berufungskammer im Hinweisbeschluss vom 16. Februar 2007 Folgendes ausgeführt: