I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten erklärten ordentlichen betriebsbedingten Kündigung sowie über Annahmeverzugsansprüche des Klägers. Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags sowie eines Teils der erhobenen Vergütungsansprüche durch Teilurteil stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Teilurteil abgeändert, die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die nachträgliche Zulassung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht.
II. Die Beschwerde ist begründet.
1. Der Kläger hat dargelegt, dass das Landesarbeitsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 72 Abs.
a) Das Landesarbeitsgericht hat durch den Vorsitzenden der Berufungskammer im Hinweisbeschluss vom 16. Februar 2007 Folgendes ausgeführt:
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