Verletzung des Stellungnahmerechts des Dachverbandes der Ärztegesellschaften der besonderen Therapieeinrichtungen zu einer Änderung der Arzneimittel-Richtlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss; Umfang der Bekanntmachung der tragenden Gründe
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.05.2015 - Aktenzeichen L 7 KA 113/12 KL
DRsp Nr. 2015/14802
Verletzung des Stellungnahmerechts des Dachverbandes der Ärztegesellschaften der besonderen Therapieeinrichtungen zu einer Änderung der Arzneimittel-Richtlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss; Umfang der Bekanntmachung der tragenden Gründe
1. Für die Klage gegen eine Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses in Bezug auf die Arzneimittel-Richtlinie ist das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erstinstanzlich zuständig, § 29 Abs. 4 Nr. 3SGG.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Senats können juristische und natürliche Personen, die durch untergesetzliche Normen in ihren rechtlich geschützten Belangen betroffen sind, Klage direkt gegen diese richten, wenn sie ansonsten keinen effektiven Rechtsschutz erreichen können; danach ist im sozialgerichtlichen Verfahren ungeachtet des Fehlens einer § 47VwGO entsprechenden Norm Rechtsschutz gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses im Wege der Feststellungsklage zu gewähren.
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