Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 Satz 3 SGG vorgeschriebenen Form.
Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 Nrn 1 bis 3 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung der angefochtenen Entscheidung von anderen Entscheidungen, Vorliegen eines Verfahrensmangels - zugelassen werden. Die Klägerin stützt ihre Nichtzulassungsbeschwerde auf den Verfahrensfehler der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). In der Beschwerdebegründung muß jedoch der Verfahrensmangel "bezeichnet", dh schlüssig dargetan werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Diesem Erfordernis genügt die Beschwerdebegründung vom 8. März 2000, die mit Schriftsatz vom 18. Mai 2000 konkretisiert wurde, nicht.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|