BSG - Beschluß vom 21.06.2000
B 5 RJ 24/00 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62, § 112 Abs. 1, § 128 Abs. 2, § 160 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2000, 3590
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 6 J 200/98 - 15.12.1999,
SG Trier, vom 29.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 J 22/98

Verletzung des rechtlichen Gehörs, Überraschungsentscheidung

BSG, Beschluß vom 21.06.2000 - Aktenzeichen B 5 RJ 24/00 B

DRsp Nr. 2001/3860

Verletzung des rechtlichen Gehörs, Überraschungsentscheidung

1. Wenn der Beteiligte rechtskundig vertreten ist und der Vorsitzende eines Senats in der mündlichen Verhandlung seine Überzeugung äußert, einem bestimmten Gutachten folgen zu wollen, so liegt in einer gegenteiligen Entscheidung des Senats jedenfalls dann keine Gehörsverletzung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62, § 112 Abs. 1, § 128 Abs. 2, § 160 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 Satz 3 SGG vorgeschriebenen Form.

Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 Nrn 1 bis 3 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung der angefochtenen Entscheidung von anderen Entscheidungen, Vorliegen eines Verfahrensmangels - zugelassen werden. Die Klägerin stützt ihre Nichtzulassungsbeschwerde auf den Verfahrensfehler der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). In der Beschwerdebegründung muß jedoch der Verfahrensmangel "bezeichnet", dh schlüssig dargetan werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Diesem Erfordernis genügt die Beschwerdebegründung vom 8. März 2000, die mit Schriftsatz vom 18. Mai 2000 konkretisiert wurde, nicht.