BSG - Urteil vom 24.02.2000
B 2 U 32/99 R
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 153 Abs. 4 S. 2, § 62, § 162, § 170 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DB 2000 Beil. 16, 19
Vorinstanzen:
LSG Bremen - L 2 U 64/96 - 16.03.1998,
SG Bremen, vom 15.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 63/94

Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren bei neuem Beweisantrag nach Anhörungsmitteilung

BSG, Urteil vom 24.02.2000 - Aktenzeichen B 2 U 32/99 R

DRsp Nr. 2000/8004

Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren bei neuem Beweisantrag nach Anhörungsmitteilung

1. Zu einer beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Beschluß muß das Berufungsgericht die Beteiligten erneut anhören, wenn ein Beteiligter nach Zustellung der ersten Anhörungsmitteilung neue, nicht erkennbar unsubstantiierte Beweisanträge stellt und das Berufungsgericht auch unter Würdigung des neuen Vortrags an seiner Absicht festhalten will, über die Berufung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und den Beweisanträgen nicht nachzugehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 153 Abs. 4 S. 2, § 62, § 162, § 170 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger ein Anspruch auf Verletztenrente zusteht.