I
Der Kläger (Beschwerdeführer) wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Arbeitslosengeld, die damit begründet wurde, eine Beschäftigung des Klägers bei seiner Ehefrau vom Anfang Mai 1997 bis Ende Januar 1998 sei nicht versicherungspflichtig gewesen. Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Mannheim mit Gerichtsbescheid vom 5. November 1998 abgewiesen, weil der Kläger die Prozeßvollmacht nicht rechtzeitig vorgelegt habe. Die Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg ist ohne Erfolg geblieben; die Tätigkeit des Klägers bei seiner Frau (vor und) nach seiner "Anstellung" ab 1. Mai 1997 ist nach Ansicht des LSG kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gewesen; auch ab 1. Mai 1997 habe kein Anspruch auf Gehaltszahlung bestanden.
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