OLG Naumburg - Urteil vom 10.05.2012
4 U 37/11
Normen:
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 4; SGB X § 116 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
VersR 2013, 78
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 03.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 389/10

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen eines Beweisantritts hinsichtlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Fortbestehen unfallbedingter Beeinträchtigungen; Voraussetzungen des gesetzlichen Forderungsübergangs von Schadensersatzansprüchen des Verletzten auf den gesetzlichen Unfallversicherer

OLG Naumburg, Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen 4 U 37/11

DRsp Nr. 2012/19002

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen eines Beweisantritts hinsichtlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Fortbestehen unfallbedingter Beeinträchtigungen; Voraussetzungen des gesetzlichen Forderungsübergangs von Schadensersatzansprüchen des Verletzten auf den gesetzlichen Unfallversicherer

Macht eine Sozialversicherungsträgerin einen auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch gegen den Kraftzeughaftpflichtversicherer geltend, rechtfertigt allein die Weigerung des Geschädigten, an einer ärztlichen Untersuchung mitzuwirken, noch nicht, von der beantragten Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens abzusehen.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 03. März 2011, Az.: 11 O 389/10, und das ihr zugrunde liegende Verfahren aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Magdeburg zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 4; SGB X § 116 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung von der Beklagten als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Schadensersatz aus übergegangenem Recht des bei ihr versicherten Zeugen H..