Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Die am 26.01.1963 geborene Klägerin ist gebürtige Spanierin und steht seit November 1997 als Lehrkraft für muttersprachlichen Unterricht in Diensten des beklagten Landes.
Am 12.01.2001 beantragte die gleichfalls bei dem beklagten Land beschäftigte Lehrkraft für muttersprachlichen Unterricht C cc ihre Beurlaubung analog §
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