BSG - Beschluss vom 01.10.2014
B 13 R 304/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 16.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 34/14
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 113/12

Verletzung des Grundsatzes der freien BeweiswürdigungNicht beschwerdefähiger Verfahrensmangel

BSG, Beschluss vom 01.10.2014 - Aktenzeichen B 13 R 304/14 B

DRsp Nr. 2015/4084

Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung Nicht beschwerdefähiger Verfahrensmangel

1. Wenn beanstandet wird, dass die vom LSG gegebene eigene Begründung "nicht zu überzeugen vermag", weil sie "nach klägerischer Rechtsauffassung in sich widersprüchlich" sei, so wird damit im Kern die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht gerügt. 2. Auf eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ein Verfahrensmangel kraft gesetzlicher Anordnung in § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 SGG jedoch nicht gestützt werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Das LSG Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 16.7.2014 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung verneint.

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.