Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Das LSG Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 16.7.2014 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung verneint.
Der Kläger macht mit seiner beim
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