LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 04.04.2024
8 Sa 188/23
Normen:
GG § 33 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbR 2024, 293
öAT 2024, 148
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 02.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 154/22

Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch Abbruch des Stellenbesetzungsverfahren; Besetzung des Direktorenpostens bei einer Stiftung öffentlichen Rechts

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.04.2024 - Aktenzeichen 8 Sa 188/23

DRsp Nr. 2024/6978

Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch Abbruch des Stellenbesetzungsverfahren; Besetzung des Direktorenpostens bei einer Stiftung öffentlichen Rechts

1. Die Position einer Direktorin/eines Direktors bei einer Stiftung öffentlichen Rechts stellt ein öffentliches Amt dar. 2. Der formellen Rechtmäßigkeit einer Abbruchentscheidung steht ein möglicher interner Verstoß gegen die Vorgaben in der Satzung nicht entgegen. 3. Ein fehlerhaftes Anforderungsprofil rechtfertigt die Abbruchentscheidung.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 02.06.2023 - 9 Ca 154/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Klägerin zur Last.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG § 33 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Besetzung der Stelle der Direktorin/des Direktors als Vorstand der beklagten Stiftung gemäß Stellenausschreibung vom 17.11.2021.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3.