BSG - Beschluss vom 29.01.2015
B 5 RE 27/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 128 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 3867/11
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 5853/09

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörÜberraschungsentscheidungGeltendmachung eines Verfassungsverstoßes

BSG, Beschluss vom 29.01.2015 - Aktenzeichen B 5 RE 27/14 B

DRsp Nr. 2015/3055

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Überraschungsentscheidung Geltendmachung eines Verfassungsverstoßes

1. Eine Verletzung eines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt u.a. vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (sog. Erwägensrüge) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (sog. Überraschungsentscheidung i.S. von § 128 Abs. 2 SGG). 2. Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann. 3. Ferner ist Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen.