I
Die Klägerin erstrebt eine Höherbewertung ihrer vom Beklagten zuletzt mit Bescheid vom 9. März 1993 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1993) mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 bewerteten Behinderungen sowie einer weiteren Behinderung. Nach dem angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) hat der Beklagte ab November 1996 eine erstmals während des Berufungsverfahrens ermittelte "neurotische Störung" als weitere "Behinderung" festzustellen, im übrigen wurde das klageabweisende Urteil der Vorinstanz bestätigt und die Revision nicht zugelassen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|