BSG - Urteil vom 17.02.1998
B 13 RJ 83/97 R
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 ; SGG § 62, § 73a Abs. 1 S. 1, § 202 ; ZPO § 114, § 121, § 295 Abs. 1, § 295 Abs. 2, § 548 ;
Fundstellen:
MDR 1998, 1367
NJW 1998, 2998
NZS 1999, 56
SozR-3 1500 § 62 Nr. 19

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 17.02.1998 - Aktenzeichen B 13 RJ 83/97 R

DRsp Nr. 1998/19332

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Wenn das Gericht über ein nach erfolgter Ablehnung aufrechterhaltenes Prozeßkostenhilfebegehren nicht erneut entscheidet, obwohl sich inzwischen neue Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegten, so kann der Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 ; SGG § 62, § 73a Abs. 1 S. 1, § 202 ; ZPO § 114, § 121, § 295 Abs. 1, § 295 Abs. 2, § 548 ;

Gründe:

I.

Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU). Im Revisionsverfahren geht es vorrangig darum, ob das Landessozialgericht (LSG) dem Kläger in verfahrensfehlerhafter Weise die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorenthalten hat.

Der 1957 geborene Kläger bestand 1975 die Gesellenprüfung als Heizungs- und Lüftungsbauer. Anschließend war er bis Januar 1982 im erlernten Beruf versicherungspflichtig beschäftigt. Danach war er - bis auf eine Tätigkeit als Heizungsbauer von September 1988 bis Oktober 1989 - arbeitslos oder arbeitsunfähig krank. Von Oktober 1992 bis zum 5. Dezember 1995 arbeitete der Kläger als Heizungsmonteur. Ab 6. Dezember 1995 war er arbeitsunfähig krank.