I. Durch Beschluß vom 4. Oktober 1962 hat das Amtsgericht Hamburg ein Privatklageverfahren der Beschwerdeführerin gegen eine Beschuldigte gemäß §
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind Eigentümer eines Hauses, in dem die Beschuldigte und ihr Ehemann eine Wohnung gemietet haben. Ihnen war auch ein Stück Garten zur unentgeltlichen Nutzung überlassen worden. Als die Beschwerdeführerin im Herbst 1961 von einem Baum, der auf diesem Gartenstück steht, Pflaumen pflückte, kam es zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf die Beschuldigte nach Ansicht des Amtsgerichts die Beschwerdeführerin beleidigt hat. Deshalb und weil sich die Beschuldigte gegenüber eindringlichem Vorhalten und gutem Zureden des Gerichts zum Abschluß eines Vergleichs mehr als uneinsichtig gezeigt und damit letztlich den Anlaß zu dem Privatklageverfahren gegeben habe, seien ihr die Kosten aufzuerlegen.
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