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Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers in der DDR als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die dabei erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem Kläger war im Juli 1971 das Recht verliehen worden, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Vom 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1973 war er beim VEB Kombinat R. als Problemanalytiker und vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 beim VEB R. (nachfolgend RVB) als Projektant beschäftigt. Er war zum 1. Februar 1977 der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beigetreten. In ein Zusatzversorgungssystem der DDR war er nicht einbezogen worden.
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