LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.03.2007
L 7 SO 258/07 NZB
Normen:
GG Art. 103 Art. 2 Art. 20 Abs. 3 ; SGG § 62 ;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 937/06

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Fahrtkosten für mittellosen Kläger zur Teilnahme am Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.03.2007 - Aktenzeichen L 7 SO 258/07 NZB

DRsp Nr. 2007/19952

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Fahrtkosten für mittellosen Kläger zur Teilnahme am Verfahren

Die mündliche Verhandlung ist Kernstück des gerichtlichen Verfahrens. Sie hat zentrale Gewährleistungsfunktion für den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör und dient der erschöpfenden Erörterung des Streitstoffs mit ihnen, so dass bei einer aufgrund des Gehörsverstoßes verhinderten Terminswahrnehmung die Ursächlichkeit des gerügten Verfahrensfehlers in der Regel zu vermuten ist. 2. Auch außerhalb der Bewilligung von PKH ist die Gewährung eines Reisekostenvorschusses möglich, wenn anders der Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht sichergestellt werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 Art. 2 Art. 20 Abs. 3 ; SGG § 62 ;