I.
1. Die Beschwerdeführerin ist als Fachärztin für Röntgenologie zur kassenärztlichen Versorgung der Sozialversicherten zugelassen. Sie hat Ansprüche auf Vergütung für ihre kassenärztliche Tätigkeit nur gegen die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein, deren Mitglied sie ist. Diese Vereinigung hat der Beschwerdeführerin für die von ihr angefertigten Elektrokardiogramme keine Vergütung gewährt, weil Leistungen eines Facharztes, die nicht in sein Fachgebiet fallen, bei der Verteilung der Gebühren nicht berücksichtigt werden dürften und die Fertigung von Elektrokardiogrammen nicht zum Fachgebiet eines Röntgenologen gehöre.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|