BSG - Urteil vom 12.04.2000
B 9 VH 1/99 R
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 ; SGG § 62, § 124 Abs. 1, § 202, § 75 Abs. 2 ; ZPO § 227 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 05.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen L 13/11
SG Berlin, vom 26.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen S 43/48

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch übergangenen Vertagungsantrag eines Beigeladenen

BSG, Urteil vom 12.04.2000 - Aktenzeichen B 9 VH 1/99 R

DRsp Nr. 2000/7975

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch übergangenen Vertagungsantrag eines Beigeladenen

1. Es liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, wenn das Tatsachengericht einen Vertagungsantrag des nach § 75 Abs. 2 SGG Beigeladenen übergeht, den dieser unmittelbar nach seiner überraschend erfolgten Beiladung stellte, obwohl er darauf hingewiesen hatte, daß er sich als Beigeladener noch nicht abschließend zur Sache habe äußern können, weil durch die Beiladung eine neue prozessuale Situation eingetreten sei. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 ; SGG § 62, § 124 Abs. 1, § 202, § 75 Abs. 2 ; ZPO § 227 ;

Gründe:

I