SG Leipzig - Urteil vom 18.01.2007
S 8 KR 377/05
Normen:
BGB § 242 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; SGB X § 13 Abs. 3 S. 1 § 13 Abs. 3 S. 4 § 27 Abs. 1 S. 1 § 37 Abs. 2 S. 2 ; SGB IV § 28k Abs. 2 ; SGG § 84 Abs. 1 ;

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Zurückweisung eines Widerspruchs, Fristbeginn bei Vollmacht, Verwirkung des Beitragsnachforderungsanspruchs

SG Leipzig, Urteil vom 18.01.2007 - Aktenzeichen S 8 KR 377/05

DRsp Nr. 2007/20868

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Zurückweisung eines Widerspruchs, Fristbeginn bei Vollmacht, Verwirkung des Beitragsnachforderungsanspruchs

1. Die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrages ist bereits aus formellen Gründen rechtswidrig, wenn der Widerspruchsführer nicht zuvor zu möglichen Wiedereinsetzungsgründen angehört worden ist. 2. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an einen Vertretenen hat trotz Vorliegens einer schriftlichen Vollmacht zur Folge, dass der Verwaltungsakt zwar wirksam sein kann, eine Rechtsbehelfsfrist jedoch nicht in Lauf gesetzt wird.