I. Der Beschwerdeführer diente als Wehrpflichtiger beim Versorgungsbataillon 136 in Wetzlar. Er sollte am 29. März 1963 entlassen werden. Am 28. März wurde er wegen Entwendung eines Kochers disziplinär mit 14 Tagen Arrest bestraft. Der Richter des Truppendienstgerichts E in Marburg, der die Arreststrafe ihrer Art und Dauer nach für rechtmäßig erklärt hatte (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Wehrdisziplinarordnung - WDO -), hatte ihre sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet (§ 40 Abs. 2 WDO). Der Beschwerdeführer hat die Strafe vom 28. März 1963 an voll verbüßt. Der Truppenteil des Beschwerdeführers hat die Angelegenheit weiterhin zur Ahndung an die Staatsanwaltschaft in Wetzlar abgegeben.
Mit Schreiben vom 20. Mai 1963 hat der Beschwerdeführer - mangels Rechtsmittelbelehrung noch rechtzeitig - Beschwerde gegen die Bestrafung eingelegt. In seiner Beschwerde heißt es:
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