BSG - Beschluss vom 06.02.2008
B 6 KA 9/07 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; SGB V § 98 Abs. 1, 2 Nr. 3 ; SGB X § 24 Abs. 1 ; Ärzte-ZV § 37 Abs. 1 S. 1 § 45 Abs. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 38/04
SG Berlin, vom 30.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KA 471/00

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Zulassungsentziehung

BSG, Beschluss vom 06.02.2008 - Aktenzeichen B 6 KA 9/07 B

DRsp Nr. 2008/8651

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Zulassungsentziehung

1. Auch ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann der Widerspruch gegen eine Zulassungsentziehung bei einstimmiger Entscheidung des Berufungsausschusses zurückgewiesen werden. 2. Nur für Gerichtsverfahren gilt das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör gem Art. 103 Abs. 1 GG. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; SGB V § 98 Abs. 1, 2 Nr. 3 ; SGB X § 24 Abs. 1 ; Ärzte-ZV § 37 Abs. 1 S. 1 § 45 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentziehung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit.