A.
1. Mit Schriftsatz vom 7. April 1972 erhoben die Beschwerdeführer Räumungsklage. In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht erkannten die Beklagten des Ausgangsverfahrens den Klageanspruch an; sie beantragten, ihnen eine Räumungsfrist zu gewähren, und trugen vor, ,die Beschwerdeführer hätten vor Klageerhebung ,die Annahme eines Schreibens abgelehnt, in dem hierum gebeten worden sei.
Das Amtsgericht erließ ein Anerkenntnisurteil und gewährte die beantragte Räumungsfrist. Die Kosten des Verfahrens hatten beide Parteien je zur Hälfte zu tragen.
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