I.
Der Beschwerdeführer hatte gegen zwei durch den Mieterverein vertretene Mieter erfolglos Räumungsklage erhoben. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Lübeck setzte die vom Beschwerdeführer zu erstattenden Kosten, die dem Beklagten durch die Vertretung entstanden waren, antragsgemäß auf 27,04 DM fest. Der Kostenberechnung war ein Zeitaufwand des Mietervereins von 2 1/2 Stunden je 10,40 = DM 26,00 DM zuzüglich Umsatzsteuer zugrunde gelegt worden.
Der Beschwerdeführer legte hiergegen Erinnerung ein und machte unter Hinweis auf verschiedene Gerichtsentscheidungen geltend, daß der Mieterverein von seinen Mitgliedern nur die Erstattung von Auslagen, nicht aber sonstige Vergütungen verlangen könne und daß daher solche Vergütungen auch vom Prozeßgegner nicht zu erstatten seien. Der Mieterverein nahm zu der Erinnerung namens der Beklagten schriftsätzlich Stellung und legte dabei eine Aufstellung über die Berechnung des Stundensatzes von 10,40 DM vor. Der Schriftsatz wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, nicht jedoch die beigefügte Aufstellung, auch nicht, als er ausdrücklich hierum bat.
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