I.
Nach Verbüßung von zwei Dritteln einer Gesamtzuchthausstrafe von 6 Jahren beantragte der Beschwerdeführer seine bedingte Entlassung nach § 26 StGB. Die Vollzugsbehörde nahm hierzu am 12. Februar 1965 ablehnend Stellung und verwies dabei u. a. auf eine Reihe von Disziplinarmaßnahmen, die gegen den Beschwerdeführer wegen seines Verhaltens in der Anstalt verhängt worden waren. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt.
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