Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. August 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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Im Streit steht der Ausgleich von Mietrückständen der beigeladenen Mieter des Klägers durch das beklagte Jobcenter.
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