Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31. Mai 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und wie folgt neu gefasst:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth vom 31. März 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.
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