OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.07.2012
IV-1 RBs 53/12
Normen:
HGB § 449 Abs. 1; HGB § 449 Abs. 2; OWiG § 30 Abs. 1 ; SGB IV § 28a Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 15.12.2011

Verletzung der Sofortmeldepflicht in der Sozialversicherung; Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2012 - Aktenzeichen IV-1 RBs 53/12

DRsp Nr. 2012/20625

Verletzung der Sofortmeldepflicht in der Sozialversicherung; Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person

1. a) Arbeitgeber sind nach § 28a Abs. 4 Satz 1 SGB IV verpflichtet, den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden, sofern sie Personen in den dort aufgeführten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen.b)Nach § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IV zählt dazu das Transportgewerbe.2. Unternehmen, die gewerbsmäßig Briefsendungen befördern, betreiben ein Frachtgeschäft, bei dem der Frachtvertrag die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat (§ 449 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 HGB), wodurch sie schon nach dem Gesetzeswortlaut dem Transportgewerbe i.S.v. § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IV angehören, denn Transport ist nur ein anderes Wort für Beförderung, insbesondere von Gütern.