BSG - Urteil vom 22.04.1998
B 9 V 23/97 R
Normen:
BVG § 30 Abs. 2 ; SGG § 62, § 103, § 111 Abs. 2 ;

Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung durch das LSG bei der Ermittlung des Grades der MdE, fehlende Benachrichtigung eines Beteiligten von der Ladung eines medizinischen Sachverständigen als Verfahrensmangel, Beschädigtenrente, besonderen berufliche Betroffenheit

BSG, Urteil vom 22.04.1998 - Aktenzeichen B 9 V 23/97 R

DRsp Nr. 1998/19286

Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung durch das LSG bei der Ermittlung des Grades der MdE, fehlende Benachrichtigung eines Beteiligten von der Ladung eines medizinischen Sachverständigen als Verfahrensmangel, Beschädigtenrente, besonderen berufliche Betroffenheit

1. Das LSG verletzt seine Pflicht zur Sachaufklärung, wenn es nicht festgestellt hat, ob die vom Kläger geltend gemachten Schmerzen auf der Vorderseite des linken Oberschenkels tatsächlich auf die als Schädigungsfolgen anerkannten Granatsplitterverletzungen zurückzuführen, mit welcher Einzel-MdE sie ggf zu bewerten sind und ob sich daraus ein rentenberechtigter Grad der MdE ergibt.2. Wird ein Beteiligter von der Ladung eines medizinischen Sachverständigen nicht benachrichtigt, so lioegt ein Verfahrensmangel vor, der geheilt werden kann, wenn der im mündlichen Termin anwesende Beteiligte der Beweisaufnahme nicht widerspricht (vgl. BSG vom 23.8.1960 - 9 RV 1042/57).