BSG - Beschluss vom 13.05.2015
B 12 P 3/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 128 Abs. 1 S. 2; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 P 23/13
SG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 P 39/11

Verletzung der Begründungspflicht einer gerichtlichen EntscheidungMindestinhalt von Entscheidungsgründen

BSG, Beschluss vom 13.05.2015 - Aktenzeichen B 12 P 3/14 B

DRsp Nr. 2015/10662

Verletzung der Begründungspflicht einer gerichtlichen Entscheidung Mindestinhalt von Entscheidungsgründen

1. Eine Entscheidung ist deshalb nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz gefasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der möglicherweise hätte erwähnt werden können, behandelt hat. 2. Die Begründungspflicht wäre selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten. 3. Aus den Entscheidungsgründen muss aber ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 128 Abs. 1 S. 2; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über Grundlagen der Prämienanpassung in der privaten Pflegeversicherung.