BSG - Beschluss vom 30.07.2014
B 9 V 21/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VG 12/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 33 VG 110/10

Verletzung der AmtsermittlungspflichtNicht rechtskundig vertretener KlägerVerminderte Anforderungen

BSG, Beschluss vom 30.07.2014 - Aktenzeichen B 9 V 21/14 B

DRsp Nr. 2015/2348

Verletzung der Amtsermittlungspflicht Nicht rechtskundig vertretener Kläger Verminderte Anforderungen

Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht lässt sich nicht darstellen, wenn nicht ersichtlich ist, dass das LSG einen vom Kläger bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag übergangen haben könnte, selbst wenn insoweit bei einem in der Berufungsinstanz nicht rechtskundig vertretenen Kläger nach Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen sind.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I