BSG - Beschluss vom 22.01.2015
B 1 KR 151/14 B
Normen:
SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 25/14
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 536/12

Verletzung der AmtsermittlungspflichtAufrechterhalten eines BeweisantragesWarnfunktion eines BeweisantragesUnsubstantiierte Bezugnahme auf frühere Beweisantritte

BSG, Beschluss vom 22.01.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 151/14 B

DRsp Nr. 2015/1996

Verletzung der Amtsermittlungspflicht Aufrechterhalten eines Beweisantrages Warnfunktion eines Beweisantrages Unsubstantiierte Bezugnahme auf frühere Beweisantritte

1. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss u.a. einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten. 2. Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat. 3. Ein Beweisantrag muss unzweifelhaft erkennen lassen, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen für erforderlich gehalten wird. 4. Der Tatsacheninstanz soll durch einen solchen Antrag vor der Entscheidung vor Augen geführt werden, dass der Kläger die gerichtliche Sachaufklärungspflicht in einem bestimmten Punkt noch nicht als erfüllt ansieht.