BSG - Beschluss vom 31.01.2008
B 13 R 53/07 B
Normen:
SGG § 103 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 610/04
SG München, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 RJ 1780/98

Verletzung der Amtsermittlungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren, Unterlassen der Zeugenvernehmung

BSG, Beschluss vom 31.01.2008 - Aktenzeichen B 13 R 53/07 B

DRsp Nr. 2008/8661

Verletzung der Amtsermittlungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren, Unterlassen der Zeugenvernehmung

1. Wenn ein Gericht Zeugen, die vom Kläger zum Beweis für eine günstige Tatsache benannt worden sind, nicht vernimmt, sondern aufgrund eigener Mutmaßungen unterstellt, dass die Zeugen diese Tatsache nicht bekunden werden, so verletzt es seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts. 2. Wenn es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt, diese bereits erweisen sind oder das Beweismittel ungeeignet oder unerreichbar ist, so darf ein Gericht auf die Vernehmung eines ordnungsgemäß benannten Zeugen verzichten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 103 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 5 ;

Gründe:

I. Mit Urteil vom 20.12.2006 hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf höhere Regelaltersrente unter Anerkennung weiterer rentenrechtlicher Zeiten in Rumänien nach dem Fremdrentengesetz für die Zeit von Oktober 1988 bis Juli 1990 verneint. Weder "echte" rumänische Beitragszeiten noch rumänische Beschäftigungszeiten seien glaubhaft gemacht, dies gelte insbesondere auch für die Tätigkeit als Bäckerin in der LPG G..