BSG - Urteil vom 11.05.2000
B 13 RJ 43/99 R
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2 ; SGG § 103 ;

Verletzung der Amtsermittlungspflicht bei Alkoholerkrankung

BSG, Urteil vom 11.05.2000 - Aktenzeichen B 13 RJ 43/99 R

DRsp Nr. 2001/3876

Verletzung der Amtsermittlungspflicht bei Alkoholerkrankung

1. Das LSG verletzt seine Amtsermittlungspflicht, wenn es sich hinsichtlich der Frage, ob eine Alkoholabhängigkeit und ggf eine entsprechende Leistungseinschränkung besteht, zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen (hier im Rahmen der Feststellung, ob Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit vorliegt). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2 ; SGG § 103 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU).

Der 1952 geborene Kläger war zunächst als Metallarbeiter, Lagerarbeiter und Bauhelfer tätig. Anschließend war er - mit Unterbrechungen - in der Zeit von 1967 bis 1991 als Dachdeckerhelfer beschäftigt. Im übrigen bezog er überwiegend Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe. Aufgrund eines im Mai 1987 gestellten Rentenantrags gewährte ihm die Beklagte Rente wegen EU auf Zeit vom 25. November 1987 bis 31. Mai 1988 (Bescheid vom 28. Dezember 1987). Den Antrag von Januar 1988 auf Weitergewährung der Rente lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 24. März 1988). Ein erneuter im November 1992 gestellter Rentenantrag blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 2. März 1993; Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 1993).