LAG Nürnberg - Urteil vom 23.06.2016
5 Sa 468/15
Normen:
BGB § 611 i.V.m. § 241; BGB § 1004 i.V.m. § 242; GG Art. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 23.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3699/15

Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch Äußerungen einer angestellten Sportlehrerin zu religiösen Themen

LAG Nürnberg, Urteil vom 23.06.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 468/15

DRsp Nr. 2017/11232

Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch Äußerungen einer angestellten Sportlehrerin zu religiösen Themen

Die als Sportlehrerin tätige Klägerin hat sich im Rahmen des Unterrichts mehrfach zu religiösen Themen geäußert. Der Arbeitgeber hat schon mehrfach versucht die Klägerin zu einer der öffentlich- rechtlichen Schulen obliegenden Neutralitätsverpflichtung in Glaubensfragen anzuhalten. Die Klage auf Entfernung der Abmahnung wurde abgewiesen.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 23.11.2015, Aktenzeichen: 3 Ca 3699/15, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 i.V.m. § 241; BGB § 1004 i.V.m. § 242; GG Art. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte.

Die am 18.03.1952 geborene, ledige Klägerin ist seit dem 15.09.1980 zunächst in Teilzeit und ab dem 12.10.1981 in Vollzeit als Lehrkraft bei der Beklagten beschäftigt. Das monatliche Bruttogehalt betrug zuletzt ca. EUR 5.300,--. Die Klägerin ist Lehrkraft für Biologie und Sport und hat zuletzt ausschließlich Sportunterricht erteilt.