LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.08.2012
12 Sa 697/12
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 323 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 9 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6436/11

Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten; Negativprognose nach vorweggenommener Abmahnung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2012 - Aktenzeichen 12 Sa 697/12

DRsp Nr. 2012/23174

Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten; Negativprognose nach vorweggenommener Abmahnung

1. Anders als bei einer förmlichen Abmahnung kann im Anschluss an eine vorweggenommene Abmahnung nicht in der Regel davon ausgegangen werden, dass bei einer danach begangenen erneuten Pflichtverletzung eine negative Prognose gegeben ist.2. Allerdings kann aufgrund der vorweggenommenen Abmahnung im Einzelfall eine förmliche Abmahnung entbehrlich sein. Hieran sind unter Rückgriff auf die Wertungen des § 323 Abs. 2 BGB i.V.m. § 314 Abs. 2 BGB strenge Anforderungen zu stellen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.03.2012 - 6 Ca 6436/11 - wird als unzulässig verworfen, soweit sich die Berufung gegen die Abweisung des Auflösungsantrags zum 30.11.2011 richtet.

2.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2; BGB § 323 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 9 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten und einer krankheitsbedingten Kündigung sowie über zwei Auflösungsanträge und über Ansprüche auf Vergütung aus Annahmeverzug.