LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.03.2014
L 3 U 196/12
Normen:
SGB VII § 2; SGB VII § 7; SGB VII § 8; SGB VII § 56 ;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 20.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 86/09

Verletztenrente bei Anerkennung einer Rotatorenmanschettenverletzung bzw. des Risses der Supraspinatussehne als Versicherungsfall Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.03.2014 - Aktenzeichen L 3 U 196/12

DRsp Nr. 2014/7770

Verletztenrente bei Anerkennung einer Rotatorenmanschettenverletzung bzw. des Risses der Supraspinatussehne als Versicherungsfall "Arbeitsunfall" in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Voraussetzung zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge eines Arbeitsunfalls ist u.a., dass das Unfallereignis wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens ist. 2. Schäden aufgrund einer inneren Ursache bewirken keinen Entschädigungsanspruch gegenüber der Unfallversicherung. Dazu zählen körpereigene Ursachen infolge krankhafter Erscheinungen oder der Konstitution des Betroffenen 3. Dies gilt im Einzelfall auch für das Krankheitsbild eines Rotatorenmanschettenschadens. Unfallversichert ist insoweit nur ein Supraspinatusriss durch einen dafür geeigneten Verletzungsmechanismus. 4. Lässt sich ein solcher geeigneter Unfallmechanismus nicht feststellen, kommt keine Entschädigung, auch keine Unfallrente, wegen des angeschuldigten Unfallereignisses durch den Unfallversicherungsträger in Frage.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. August 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2; SGB VII § 7; SGB VII § 8; SGB VII § 56 ;

Tatbestand: