Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch fürs Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten wegen der Folgen einer bei ihm anerkannten Berufskrankheit gemäß Nr. 3101 der Anlage 1 zur (Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war - BK 3101) die Gewährung einer Verletztenrente.
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