Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses, das zwischen ihnen bestanden hat.
Der Kläger war seit dem 1. August 1994 am Historischen Seminar der Universität K als wissenschaftlicher Angestellter beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zunächst der Arbeitsvertrag vom 20. Juli 1994, der gemäß §
Der Kläger war Ersatzmitglied des Personalrats und hat nach seiner Darstellung im Laufe des Jahres 1995 in 17 und im Jahre 1996 in 23 Fällen ein ordentliches Mitglied des Personalrats vertreten. Er hat daher geltend gemacht, gemäß § 77 Abs. 4 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG) habe sein Arbeitsverhältnis nicht bereits am 31. Juli 1997, sondern erst am 31. Juli 1998 geendet.
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