BSG - Beschluss vom 03.01.2022
B 5 R 313/21 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 07.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 411/21
SG Augsburg, vom 06.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 89/21

Verlängerung einer bewilligten Leistung zur Teilhabe am ArbeitslebenPrivatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 03.01.2022 - Aktenzeichen B 5 R 313/21 B

DRsp Nr. 2022/2545

Verlängerung einer bewilligten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Das Rechtsmittel des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

I

Das Bayerische LSG hat im Urteil vom 7.10.2021 einen Anspruch des Klägers auf eine weitere Verlängerung der ihm vom beklagten Rentenversicherungsträger bewilligten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Anpassungsmaßnahme in Form eines Praktikums) verneint. Es hat deshalb die Berufung des Klägers gegen den ablehnenden Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 6.7.2021 zurückgewiesen. Das LSG-Urteil ist dem Kläger am 25.11.2021 zugestellt worden.

Der Kläger hat sich mit zwei von ihm persönlich unterzeichneten Schreiben vom 30.11.2021 bzw vom 3.12.2021 an das BSG gewandt und mitgeteilt, dass er "Revision" gegen die Entscheidung des LSG einlegen möchte. Dieses habe weder die schwierige Pandemielage noch seine Schwerbehinderung berücksichtigt.

II

Das Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig und deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter und ohne inhaltliche Befassung mit seinem Begehren durch Beschluss zu verwerfen (vgl § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § Satz 2 und ).