BAG - Urteil vom 23.08.2006
7 AZR 12/06
Normen:
TzBfG § 4 Abs. 2 § 14 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 14 TzBfG Verlängerung
ArbRB 2007,66
AuA 2006, 613
AuA 2007, 310
AuR 2007, 102
BAGE 119, 212
BB 2007, 383
MDR 2007, 474
NZA 2007, 204
ZIP 2007, 1176
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1717/05
ArbG Paderborn - 1 Ca 721/05 - 14.7.2005,

Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages mit Vertragsanpassung an geltende Rechtslage

BAG, Urteil vom 23.08.2006 - Aktenzeichen 7 AZR 12/06

DRsp Nr. 2007/268

Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages mit Vertragsanpassung an geltende Rechtslage

»Einer Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG steht nicht entgegen, dass die Parteien in der Verlängerungsvereinbarung die Vertragsbedingungen des befristeten Arbeitsvertrags an die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Rechtslage anpassen.«

Orientierungssätze:1. Die Verlängerung eines nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags setzt voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags in schriftlicher Form getroffen wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt.2. Die Parteien können anlässlich der Verlängerung Anpassungen des Vertragstextes an die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Rechtslage vornehmen. Um eine solche Anpassung handelt es sich, wenn bereits zuvor vereinbarte Änderungen der Vertragsbedingungen in der Urkunde festgehalten werden oder die geänderten Vertragsbedingungen von den Parteien vereinbart worden wären, wenn der Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stünde.